Pflegehilfsmittel
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln (§ 40 Abs. 1 PflegeVG).
Pflegehilfsmittel sollen
- zur Erleichterung der Pflege beitragen,
- oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen,
- oder dem Pflegebedürftigen eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.
Pflegehilfsmittel werden nur dann bezahlt, wenn Pflegebedürftigkeit besteht. Der Antrag für die Kostenübernahme eines Pflegehilfsmittels kann ohne ärztliche Verordnung durch eine Bescheinigung Ihres Pflegedienstes bei der Pflegekasse gestellt werden.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (z. B. saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch) werden von den Pflegekassen monatlich bis zu einem Betrag von 60 DM bezahlt. Technische Pflegehilfsmittel (z. B. Pflegebetten) werden ohne finanzielle Obergrenze vergütet. Sie sollen jedoch primär leihweise an Pflegebedürftige abgegeben werden.
Pflegebedürftige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen zu den Kosten der technischen Hilfsmittel eine Zuzahlung von 10 %, höchstens jedoch 50 DM je Pflegehilfsmittel, selbst entrichten. Eine Zuzahlung für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel gibt es nicht. Darüber hinaus können Pflegebedürftige ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreit werden. Anträge gibt es bei den Pflegekassen.
Das Pflegehilfsmittelverzeichnis vom 14. März 1995 beinhaltet folgende von der Pflegekasse zu vergütende Pflegehilfsmittel:
- Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege (z. B. Pflegebetten oder spezielle Pflegebettische)
- Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene (z. B. Waschsysteme oder Produkte zur Hygiene im Bett)
- Pflegehilfsmittel zur selbständigen Lebensführung/Mobilität (z. B. Hausnotrufsysteme)
- Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden (z. B. Lagerungsrollen)
- zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch, Schutzbekleidung oder Desinfektionsmittel)
Fragen Sie bei Ihrem Sozialamt, Ihrer Krankenkasse oder bei Ihrem Krankenhaussozialdienst.